

(1) Der Verein führt den Namen „Vespa Club Fenians Krems“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mautern a.d. Donau. (3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. (4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. § 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt (1) die Pflege des Kulturgutes italienischer Motorroller bzw. die Wahrung der Interessen an Vespas; (2) die Verbesserung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Fahrer/innen dieser Fahrzeuggattung. § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch die in § 3 Abs. 2 und 3 dieser Statuten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen und Diskussionsabende. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen. § 4: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in (1) Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; (2) Ehrenmitglieder, die wegen Ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann jeweils nur halbjährlich (Juni bzw. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6 Abs. 4 dieser Statuten genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens 51% der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 51% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (7) Ehrenmitglieder sind von der Errichtung dieser Beiträge ausgeschlossen. § 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10 dieser Statuten), der Vorstand (§§ 11 bis 13 dieser Statuten), die Rechnungsprüfer (§ 14 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (§ 15 dieser Statuten). § 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG 2002), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG 2002, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten). binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen über einen Antrag auf Einbringung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die jeweilige Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstandes; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht auch sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dessen Stellverterter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz für der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 9 dieser Statuten) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10 dieser Statuten). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 2 dieser Statuten) eines Nachfolgers wirksam. § 12: Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann/Die Obfrau führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 2 dieser Statuten genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (7) Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin dessen Stellvertreter/innen. § 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 dieser Statuen sinngemäß. § 15 Schiedsgericht br> (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 28 VerG 2002 verpflichtet, die freiwillige Auflösung an einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. (3) Im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannte Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmenden Abwickler zu übergeben. Mauternbach, am 2. Februar 2007 Für den Verein: Mathias Maissner (Obmann-2011) Max Weber (Obmann 2012-) |